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Zum Bau einer „DITIB-Zentralmoschee“ in Karlsruhe

KV-KARLSRUHE - 10.04.2018

Dr. Paul Schmidt berichtet über die Entwicklung zur Genehmigung des aktuell beantragten Baus einer neuen „DITIB-Zentralmoschee“ in Karlsruhe. 

 

 

Seit dieses Thema 2016 wieder hochkam, habe die Karlsruher AfD bis April 2018 insgesamt vier Anfragen zum Thema DITIB und DITIB-Moschee an die Stadtverwaltung Karlsruhe gestellt. Mit Zitaten aus den Antworten der Stadtverwaltung und den sich ergebenden Widersprüche zwischen den Aussagen aus dem Jahr 2016 und aus dem Jahr 2018 könne er die folgenden drei Thesen belegen: 

1. Die Forderungen der AfD-Karlsruhe Stadt sind gerechtfertigt: Es muss über die Moschee eine Gemeinderatsdebatte geben, ggf. muss per Bürgerentscheid über den Bau der in gegenwärtiger Planung durch eine überdimensionierte Kuppel und ein mit 35 m zu hohes Minarett entschieden werden! Dabei stellte Paul Schmidt klar: „Wir haben Religionsfreiheit; wir werden also niemand verbieten, ein Gebäude für gemeinsame Gebete zu errichten, solange sich dieses problemlos in die Umgebung einfügt.“

2. Die Ausgestaltung der Moschee an solch prominenter Stelle wie in der Käppele-Straße in der Oststadt ist für die gesamte Stadt von so herausragender Bedeutung, dass sich die Stadtverwaltung nicht einfach hinter Baurecht und Bebauungsplan verstecken und die vorgelegten Pläne durchwinken kann.

3. Es gibt noch etliche Ungereimtheiten in der Planung der Moschee, die nicht mit dem gültigen Bebauungsplan in Einklang gebracht werden können.

Dann begann Paul Schmidt mit Zitaten aus den offiziellen Statements der Stadtverwaltung aus dem Sommer 2016, der Zeit, in der die neue DITIB-Zentralmoschee auf einmal auf dem städtischen Gelände neben dem Mühlburger Bahnhof gebaut werden sollte. Diese Aussagen seien aber so grundsätzlich, dass sie heute, nur 1 ½ Jahre später, genauso auch in der Oststadt Gültigkeit hätten, auch wenn dort bereits ein Bebauungsplan vorläge:

1.    Zur Historie teilte die Stadtverwaltung 2016 mit:

Die DITB-Gemeinde suche seit 2008 ein Grundstück für den Neubau ihrer Zentral-Moschee. Am 12. Februar 2011 sei u.a. die Frage eines zentralen Moscheebaus im Beisein von Herrn Bürgermeister Lenz im Dritten Islamforum im Ständehaussaal öffentlich diskutiert worden.

Am 10. April 2013 habe es ein Gespräch mit allen Fraktionen und Einzelstadträten des Gemeinderates, der Stadtverwaltung und Repräsentanten der DITB-Gemeinde gegeben, bereits damals sei Mühlburg genannt worden.

Am 27. September 2013 fand im Architekturschaufenster eine öffentliche Podiumsdiskussion zum Moscheebau statt, u.a. mit Herrn Bürgermeister Obert.

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22. Oktober 2013 teilte die Stadtverwaltung aufgrund eines Antrages der KAL-Fraktion den Sachstand der Diskussionen mit. In dieser Sitzung wurde von der KAL auch auf das Grundstück am Mühlburger Bahnhof als Option hingewiesen.

2.    2013 waren noch alle dafür!

Der Oberbürgermeister verwies damals jedoch darauf, dass dieses Grundstück bei der DITIB-Gemeinde „derzeit nicht so in der Präferenz“ sei, da man eher ein Grundstück im Osten anstrebe. Alle Fraktionen und Gruppierungen des Gemeinderats unterstützen die Stadtverwaltung grundsätzlich in dem Bestreben, „die Errichtung“ einer Moschee in „einer gelungenen architektonischen Gestaltung und in einer städtebaulich hochwertigen und für die Bevölkerung sichtbaren Lage“ anzugehen. Dies sei ein „für die Integration der Karlsruher Muslime in unsere Stadtgesellschaft wichtiges Ziel“. Die GfK präferierte den bestehenden Standort in der Käppelestraße, da er schnell umsetzbar sei. Die CDU-Fraktion betrachtete die Nennung mehrerer Grundstücke (inklusive des Grundstückes am Mühlburger Bahnhof) „als Prüfauftrag“ für die Stadtverwaltung. Dem ist die Stadtverwaltung gefolgt.

3.    Öffentlichkeitsbeteiligung

In seiner Pressekonferenz vom 16.08.2016 sprach Baubürgermeister Obert davon, dass eine

Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren“ durchgeführt werden müsse. Diese bezog sich nach späterer Auskunft der Stadtverwaltung sowohl auf gegebenenfalls durchzuführende formale Beteiligungen als auch auf die Information und Beteiligung der städtischen Öffentlichkeit.

Zitat Antwort der Stadt damals: „Die Stadt Karlsruhe ist auch weit über die Stadtgrenzen hinaus für ihre gute Beteiligungskultur bekannt.“ 

In der Antwort auf die Anfrage der AfD vom Jahreswechsel 2017/18 stellt die Stadtverwaltung mit Bezug auf dieselbe Frage nun aber fest:

„Da der Bauherr nach § 58 Abs. 1 LBO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, eignet sich die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens grundsätzlich nicht für eine Erörterung mit den Einwohnern.“

Also doch nicht weit über ihre Stadtgrenzen hinaus für ihre Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt, die Stadt Karlsruhe, oder wie dürfe man das jetzt verstehen, fragte dazu Paul Schmidt.

Die Stadtverwaltung weiter: „Ungeachtet dessen wäre bei der Ermessensentscheidung des Gemeinderats auch zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben bereits am 18. Januar 2018 Gegenstand einer öffentlichen Informationsveranstaltung des Bürgervereins Oststadt mit anschließender Podiumsdiskussion war.“ 

Gerade so, als ob es bei dieser Informationsveranstaltung keinerlei Widerspruch gegeben hätte, halte die Stadtverwaltung die Einberufung einer Einwohnerversammlung nicht für nötig, so Paul Schmidt. Doch diesen Widerspruch habe es gegeben, und nicht zu knapp. Und einige Fragen seien gar nicht oder sehr ausweichend beantwortet worden, die nach dem Grund für das Minarett zum Beispiel: Zuerst gar nicht, dann aber mit dem Hinweis, dass Minarett sei nötig, damit die hier in Karlsruhe ankommenden muslimischen Flüchtlinge die Moschee auch gleich als solche erkennen könnten. – „Ist das glaubwürdig?“ fragte Paul Schmidt.

Damals habe im Übrigen kein einziger Kritiker der Moscheepläne mit auf dem Podium gesessen, nur Befürworter, und unter ihnen auch die CDU mit ihrem Oststadt-Ortsverbandsvorsitzenden, Herrn Mesut Palanci, einem der größten Fürsprecher der aktuellen Moscheepläne. 

4.    DITIB als Bauherr zulässig?

Nach deutschem Recht seien Staat und Religionsgemeinschaften getrennt. Im § 140 Artikel 137 Abs. 3 unseres Grundgesetzes heiße es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ 

Frage: Kann die DITIB als Organisation eines fremden Staates dann überhaupt in Deutschland eine Moschee bauen?

Antwort: „Bei der DITIB handelt es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, lediglich um einen Verein mit einem eigenen Vorstand. Die Rechte und Pflichten einer offiziell anerkannten Religionsgemeinschaft hat DITIB in Baden-Württemberg nicht.“

Damit bleibe die Frage offen: Dürfe DITIB dann überhaupt eine Moschee bauen?

5.    Moscheebau zulässig?

Im Bebauungsplan steht, dass der Bau von Gebäuden zu kirchlichen oder sozialen Zwecken in diesem Gewerbegebiet „nur ausnahmsweise“ genehmigt werden kann. 

Darauf hingewiesen, habe die Stadtverwaltung geantwortet:

 „Mit der Bestimmung als nur ausnahmsweise zulassungsfähige Anlage wird berücksichtigt, dass Gewerbegebiete dem Gewerbe (produzierendem und artverwandtem Gewerbe) in erster Linie vorbehalten bleiben sollen.“… „Auch die bestehende Moschee wurde seinerzeit ausnahmsweise genehmigt.“…“ Die Ausnahme ist nach der Begriffsbestimmung kein Fall des „Abweichens von der Norm“, sondern ihr Bestandteil, wie eben bei den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie sind Bestandteil des festgesetzten Baugebietes und somit auch des Baugebietscharakters.“ … „Einzelheiten zur Zulässigkeit können jedoch erst nach Vorlage des Bauantrages benannt werden.“

6.    Mängel der Moscheeplanung:

Frage: „Beabsichtigt die Stadtverwaltung, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die verfassungsrechtliche gebotene Gleichstellung zwischen Mann und Frau berücksichtigt wird?“

Antwort der Verwaltung: „Baurechtlich kann eine solche Forderung nicht gestellt werden, da das Baurecht hierzu keine Rechtsgrundlage beinhaltet.“

Frage:  „Wie viele Mitglieder hat der Verein in der Oststadt und wie viele davon wohnen im nahen Umfeld der Moschee? Wie viele sind gleichzeitig in anderen Moscheevereinen Mitglied?“

Antwort der Verwaltung: „Der Verwaltung ist nicht bekannt, wie viele Mitglieder der Moscheeverein hat, wo die Mitglieder wohnen und wie viele Mitglieder auch noch in anderen Moscheevereinen Mitglied sind. 

Allerdings handelt es sich nicht um einen Moschee-Bau nur für die Oststadt, wie auch der Bestandsbau.“

7.    Moschee ist als Bau mit 5 nur von außen zugänglichen Geschäften und einem Restaurant im EG konzipiert – zulässig?

Die Pläne seien zwischenzeitlich vorgestellt worden, der entsprechende Bauantrag eingereicht. Aus den Plänen gehe hervor, dass im Erdgeschoss fünf nur von außen zugängliche Ladengeschäfte eingerichtet werden sollten. Die Besitzer dieser Geschäfte trügen maßgeblich zur Finanzierung des Moscheebaus bei. Ihre Geschäfte würden, wie am Abend der Planvorstellung in der Oststadt zu erfahren gewesen sei, Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen – und befänden sich damit im Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan. 

8.    Parkplätze

„Die Rechte und Pflichten einer offiziell anerkannten Religionsgemeinschaft hat DITIB in Baden-Württemberg nicht.“ so die Stadtverwaltung.

Bei dem Bauwerk handele es sich also nicht um eine Kirche.

Laut Informationen von Ditib sollten 700 Personen in der Moschee Platz finden. Im Untergeschoss der Moschee seien aber lediglich 30 Parkplätze vorgesehen, insgesamt seien damit auf dem Moscheegelände nur maximal 50 Parkplätze möglich.

Frage: „Wenn der geplante Bau regelmäßig von z.B. 700 Teilnehmern besucht würde und die eventuell geplante Tiefgarage kann nicht alle Kfz aufnehmen, wo sollen die Fahrzeuge der anderen Besucher parken? Ist zusätzlicher Parkraum geplant und wenn ja, wo?“

Antwort der Verwaltung: „Wie bei jedem Bauvorhaben werden die erforderlichen Stellplätze gemäß § 37 Landesbauordnung anhand der Richtlinie VwV-Stellplätze ermittelt und zum Bauvorhaben veranlagt. …

Ob zusätzlicher Parkraum geplant wird, ist der Verwaltung noch nicht bekannt und aus baurechtlicher Sicht nicht erforderlich.“

Wenn man aber unter Richtlinie VwV-Stellplätze nachschaue, fände man Erstaunliches zur vorgeschriebenen Anzahl der PKW-Stellplätze, hält Paul Schmidt dagegen: 

3.1  Verkaufsstätten bis 700 m² Verkaufsnutzfläche 1 je 30 -50 m² Verkaufsnutzfläche (2), mindestens jedoch 2 je Laden 

3.2  Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsnutzfläche 1 je 10 -30 m², Verkaufsnutzfläche (2)

6.1  Gaststätten  1 je 6 -12 m² Gastraum

4  Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen:

4.1  Versammlungsstätten 1 je 4 -8 Besucherplätze

(4.2  Kirchen  1 je 10 -40 Sitzplätze)

- Wenn man also zusammenzähle, brauche man für 700 Plätze in der Versammlungsstätte Moschee mindestens 88 Stellplätze.

  • Für die 50 qm Restaurant mindestens 5 Stellplätze und 
  • für die 5 Läden mit 3x51, 73 und 150 qm zusammen 11 Kfz-Stellplätze.

Insgesamt seien also 104 Stellplätze nötig, mehr als doppelt so viel wie vorgesehen, rechnete Paul Schmidt vor.

Aus diesen Widersprüchen und offenen Fragen sei erkennbar, dass die Verwaltung die Moschee nicht so einfach nach Baurecht genehmigen könne; die AfD Karlsruhe-Stadt bliebe jedenfalls an dem Thema dran, fasste Paul Schmidt zusammen und beendete damit seinen Vortrag.

 

 

 

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