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Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee

KV-KARLSRUHE - 20.06.2018

Anfrage

Thema: Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt 

1. Offensichtlich bedeutet der Sachbestand der „kirchlichen Nutzung“ eine deutliche Priveligierung kirchlicher Bauvorhaben gegenüber allen sonstigen Bauprojekten, u.a. weil deutlich weniger Parkplätze nachgewiesen werden müssen; was ist die Rechtsgrundlage dieser Priveligierung und was ist der Grund dafür?

2. Ist die Begründung für die Zuweisung dieses Sachbestands zu einem kirchlichen Bauvorhaben durch praktische Erwägungen wie die größere Nutzbarkeit öffentlicher Parkplätze an Sonn- und Feiertagen oder eher durch Grundsätzliches gegeben?

3. Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt die behördliche Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes eines Vereins, der nicht einmal die Kriterien einer „anerkannten Religionsgemeinschaft“ erfüllt, gemäß den Kriterien „kirchlicher Nutzung“?

4. Ist aus der Definition des Begriffs „kirchliche Nutzung“ eindeutig ableitbar, dass er sich auch auf Moscheen bezieht, die ja vom Staat ja nicht als Kirchen anerkannt werden. Wenn ja, was ist hierfür die Rechtsgrundlage?

5. Bei der Beurteilung der Anzahl der nötigen Parkplätze für eine Kirche wird davon ausgegangen, dass diese hauptsächlich an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen genutzt wird; inwieweit kann diesbezüglich bei einer Moschee, die ja hauptsächlich freitags genutzt wird, wenn die meisten Parkplätze im Gewerbegebiet besetzt sind von „kirchlicher Nutzung“ ausgegangen werden?

6. Sind zu den Fragen 3. bis 5. in den entsprechenden Gesetzen bzw. Verordnungen Gründe oder Argumente für oder gegen die Anwendbarkeit des Kriteriums „kirchliche Nutzung“ auf Moscheen genannt und wenn ja, welche sind diese?

7. Wie sind die Fragen 3. bis 6. mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung zu beantworten?

Sachverhalt / Begründung:

Die Verwaltung hat in Ihrer Stellungnahme zur GR-Sitzung am 20.09.2016 auf Fragen der Herren Wenzel und Schmitt nach der Berechtigung der DITIB, in Deutschland als Bauherr einer Moschee aufzutreten, folgendes ausgeführt:

„Bei der DITIB handelt es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, lediglich um einen Verein mit einem eigenen Vorstand. Die Rechte und Pflichten einer offiziell anerkannten Religionsgemeinschaft hat DITIB in Baden-Württemberg nicht.“

In ihrer Stellungnahme zur GR-Sitzung am 19.06.2018 auf die CDU-Anfrage zu Fragen zur baurechtlichen Zulässigkeit der neuen DITIB-Groß-Moschee in der Oststadt hat die Verwaltung nun dargelegt, dass maßgebliche Prüfungen in diesem Verfahren - u.a. die der ausreichenden Anzahl an Parkplätzen - auf der Basis einer „kirchlichen Nutzung“ erfolgen.

Dies ist verwunderlich, da es sich bei einer Moschee nicht um eine Kirche handelt. Moscheen sind staatlicherseits auch nicht als Kirchen anerkannt.

Würden man behaupten, Moscheen seien Kirchen, würden einem sicherlich die meisten Moslems energisch widersprechen.

Andererseits ist die in Frage stehende Moschee als ein Gebäude mit 5 privatwirtschaftlich geführten Läden des täglichen Bedarfs und einem Restaurant geplant, und würde allein deswegen nicht den Kriterien einer Kirche entsprechen.

Die Haupt-Nutzung einer Moschee erfolgt auch nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wie bei einer Kirche, an denen in einem Industrie- und Gewerbegebiet wie in der Käppelestraße kaum Parkplätze belegt sind, sondern in der Regel freitags, wenn der gegenüberliegende Baumarkt Hochkonjunktur hat und sowohl dort, wie auch entlang der Straße, kaum noch Parkplätze verfügbar sind.

Eine Moschee wird also offensichtlich nicht „kirchlich“ genutzt, sondern als Moschee.

Unterzeichnet von:

Marc Bernhard

Dr. Paul Schmidt

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