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Zur Erinnerung - Wahlbetrug in NRW 2017

KV-KARLSRUHE - 17.09.2017

Sie erinnern sich. Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags in Nordrhein-Westfalen hatte im Mai 2017 bekanntgegeben, dass in rund 50 von insgesamt mehr als 15.000 Stimmbezirken Unregelmäßigkeiten zu Lasten der AfD aufgefallen seien. Nach der Überprüfung der Ergebnisse aus diesen 50 Stimmbezirken musste die Zahl der Zweitstimmen für die AfD um 2.204 Stimmen auf insgesamt 626.756 Stimmen nach oben korrigiert werden.

Das ergibt pro Stimmbezirk 44 Betrugsfälle zum Nachteil der AfD. Hochgerechnet auf 15.000 Stimmbezirke wären das ca. 660.000 Stimmen, die der AfD vermutlich vorenthalten wurden. Schlimmer noch, diese Stimmen wurden anderen Parteien zugeschustert. 

Man entschied sich sogar dagegen, alle Wahlbezirke zu überprüfen. Warum wohl?

Eine Neuberechnung, die dann zu Abzügen bei den anderen Parteien führt, liefert folgendes Ergebnis.


 

Sie sehen, die AfD hätte doppelt soviele Sitze erhalten und eine Landesregierung (Mehrheit 100 Sitze) wäre neben einer großen Koalition, die von der SPD ausgeschlossen wurde, nur durch CDU, FDP und GrünInnen möglich gewesen. Genau das, was nach der Bundestagswahl auch droht.

Hier die Anmerkung der linksfaschistien Internationalistischen Anitfa dazu:

Daher sichern sie die Demokratie. Werden Sie Wahlbeobachter.

Am besten gehen sie erst kurz vor 18 Uhr ihre Stimme abgeben und bleiben dann vor Ort.

1. Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jeder Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

2. Der Wahlvorstand MUSS Ihnen Zutritt und Anwesenheitsrecht gewähren. 

3. Die Gewährung des Anwesenheitsrechts muss so ausgestaltet sein, dass es Ihnen jederzeit möglich ist, auch tatsächlich Einblick in den Auszählvorgang zu erhalten.

4. Jeder kann Wahlbeobachter werden – eine besondere Qualifikation ist ausdrücklich nicht erforderlich.

5. Sie müssen sich nicht damit zufrieden geben, dass Ihnen ein Platz angeboten wird, von welchem aus Sie keine Sicht auf den Vorgang haben.

6. Auch müssen Sie sich nicht zwischendurch (etwa nach Ende des Wahlvorganges) rausschicken lassen – die Auszählung hat gemäß § 67 der Bundeswahlordnung ohne Unterbrechung im Anschluss an den Wahlvorgang stattzufinden!

7. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie sich ruhig verhalten, denn bei der Anwesenheit zu vieler Personen und Lärm von außen kann die Anwesenheit mit Hinweis auf die Behinderung der Auszählung versagt werden.

8. Selbst wenn der Wahlvorstand Sie als Hindernis für den Auszählvorgang betrachten sollte, kann er Sie nicht ohne Weiteres des Raumes verweisen, da die  Wahlhelfer selbst nicht das Recht besitzen, Sie wegzuschicken – dies darf nur die Polizei!

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