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Rechtswidriges Verhalten des Regierungspräsidiums BW bei Genehmigung von Windkraftanlagen

KV-KARLSRUHE - 17.09.2017
Rechtsgutachten zur Rechtswidrigkeit Baden-Württembergischer Verwaltungsvorschriften
 
Ein aktuelles Gutachten der Kanzlei Caemmerer-Lenz, Karlsruhe, befasst sich mit einigen baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften zu Ausnahmen vom Tötungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Wildtiere zu töten. Da insbesondere Greifvögel wie der Rotmilan beim Bau von Windkraftanlagen einer hohen Tötungsgefahr ausgesetzt werden, sah sich die Landesregierung von Baden-Württemberg mit dem Problem konfrontiert, dass viele Anlagen wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht genehmigungsfähig sein könnten. ...
 
... Wenn auch in ihrem Lebensraum der Bau von Windkraftanlagen geplant oder bereits in Bau sind, und europäische Vogelarten dadurch bedroht werden, dann lesen sie unbedingt unter folgendem Link weiter: 
 
 
Die Karlsruher BNN vom 14.09.2017 schreibt dazu:
Auszüge: 
Die Behörde hatte im Konflikt Artenschutz (Bedrohung des Rotmilans) gegen Klimaschutz (Energiewende durch Windkraft) letztgenannten höher angesiedelt.
...
Unter anderem werde (in dem Gutachten, red. Ergänzung) auf ein entscheidendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes schon aus dem Jahre 2012 Bezug genommen, das „einfach ignoriert“ worden sei. Demnach führe der EuGH aus, dass gerade Ausnahmeregelungen bezüglich „aller europäischen Vogelarten (Rot- und Schwarzmilan, Wander- und Baumfalke, Wespenbussard) rechtswidrig seien, soweit sie auf „zwingende Belange des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden“. Die Ausnahmeregelung, auch im Fall des Ettlinger Kreuzelbergs, hätte demnach nicht erteilt werden dürfen.
...
dass das Regierungspräsidium auch in Sachen Windhöffigkeit nicht korrekt argumentiere; denn gerade mal auf 15 Prozent der Fläche des hinteren Kreuzelbergs weise dieser eine rein prognostizierte Windgeschwindigkeit von 5,5 bis 5,7 Metern pro Sekunde in 100 Metern Höhe auf. Im vorderen Kreuzelberg sei das gar nicht der Fall. Gerade die Windhöffigkeit im Bereich werde aber angeführt, um „artenschutzrechtliche Bedenken zurücktreten zu lassen“
 
Hier geht es zum kompletten Rechtsgutachten.
 
 
 
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