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Antwort auf Anfrage: Planungen neue DITIB Moschee Oststadt - Fragen zum aktuellen Sachstand

KV-KARLSRUHE - 27.12.2017

1. Soll auf dem geplanten Minarett ein Imam zum Gebet rufen – persönlich oder durch Lautsprecher übertragen? Falls ja, an welchen Wochentagen und wie oft pro Tag? Falls nein, wie kann dies für die Zukunft sicher ausgeschlossen werden? Sollen auf Moschee oder auf dem Minarett Lautsprecher montiert werden? Wenn ja, wie oft und in welcher Lautstärke sollen sie zum Einsatz kommen? Falls nein, wie kann dies für die Zukunft sicher ausgeschlossen werden?

Nein.

2. Wie vielen Gläubigen soll der geplante Gebetsraum Platz bieten?

Laut Informationen von Ditib sollen 700 Personen Platz finden.

3. Gibt es eine Trennung von Männern und Frauen im Gebetsraum? Wenn ja, wie groß sind die einzelnen Bereiche für Männer und Frauen? Wie verhält sich dies bei den Waschräumen?

Da der Bauantrag noch nicht eingereicht wurde, hat die Verwaltung hierzu keine Informationen.

4. Für den Fall, dass bei getrennten Bereichen selbige unterschiedlich groß bzw. ausgestaltet sein sollen: Beabsichtigt die Stadtverwaltung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung zwischen Mann und Frau auch bei diesem Bauvorhaben berücksichtigt wird (beispielsweise wie bei der in Erfurt geplanten Moschee der Ahmadiyya-Gemeinde)?

Baurechtlich kann eine solche Forderung nicht gestellt werden, da das Baurecht hierzu keine Rechtsgrundlage beinhaltet.

5. Wie viele Mitglieder hat der Verein in der Oststadt und wie viele davon wohnen im nahen Umfeld der Moschee? Wie viele davon sind gleichzeitig in anderen Moscheevereinen Mitglied? 

Der Verwaltung ist nicht bekannt, wie viele Mitglieder der Moscheeverein hat, wo die Mitglieder wohnen und wie viele Mitglieder auch noch in anderen Moscheevereinen Mitglied sind. Allerdings handelt es sich nicht um einen Moschee-Bau nur für die Oststadt, wie auch der Bestandsbau.

6. Wie viele eingetragene Moscheevereine gibt es in Karlsruhe?

Der Verwaltung ist nicht bekannt, wie viele eingetragene Moscheevereine es in Karlsruhe gibt. Auf der Homepage des "Dachverband islamischer Vereine in Karlsruhe und Umgebung e. V." (http://www.karlsruher-muslime.de) sind 16 "muslimische Gemeinden" / Moscheen" gelistet, wobei nicht alle der dort aufgeführten "Gemeinden" Moscheevereine im klassischen Sinne sind. Es gibt auf der Internetseite keine Unterteilung in "eingetragen" beziehungsweise "nicht-eingetragen". Inwieweit diese Daten aktuell und vollständig sind, kann nicht einge-schätzt werden.

Wie viele Mitglieder zählen alle diese Moscheevereine in Karlsruhe insgesamt?

Hierüber liegen der Stadtverwaltung keine Zahlen vor.

Wie viele Moslems und wie viele volljährige Moslems sind jeweils insgesamt in Karlsruhe gemeldet?

Wie viele Menschen in Karlsruhe sich selbst als Muslime definieren und damit in einer Statistik als Muslime zu führen wären, ist nicht bekannt. Es gibt dazu auch keine exakten statistischen Werte (siehe hierzu auch die Ausführungen des AfStA in "Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Ergebnisse des Zensus 2011", S. 51, https://www.karlsruhe.de/b4/stadtentwicklung/statistik)

7. Ist eine Tiefgarage für die Moschee geplant und wenn ja, mit wie vielen Stellplätzen?

Eine Tiefgarage ist vorgesehen. Da der Bauantrag noch nicht eingereicht wurde, hat die Verwaltung hierzu keine weiteren Informationen.

8. Wenn es in der neuen Moschee eine Tiefgarage geben soll, wie groß ist die Anzahl der Stellplätze?

Eine Tiefgarage ist vorgesehen. Da der Bauantrag noch nicht eingereicht wurde, hat die Verwaltung hierzu keine weiteren Informationen.

9. Wenn der geplante Bau regelmäßig von z.B. 700 Teilnehmern besucht würde und die eventuell geplante Tiefgarage kann nicht alle Kfz aufnehmen, wo sollen die Fahrzeuge der anderen Besucher parken? Ist zusätzlicher Parkraum geplant und wenn ja, wo?

Wie bei jedem Bauvorhaben werden die erforderlichen Stellplätze gemäß § 37 Landesbauordnung anhand der Richtlinie VwV-Stellplätze ermittelt und zum Bauvorhaben veranlagt. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass nicht der tatsächliche Bedarf auf den Baugrund- stücken abgebildet werden kann und dass ein Teil der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum seinen Platz finden wird. Einige Besucher werden auch mit dem Fahrrad kommen oder den ÖPNV in Anspruch nehmen. Ob zusätzlicher Parkraum geplant wird, ist der Verwaltung noch nicht bekannt und aus baurechtlicher Sicht nicht erforderlich.

10. Ist beabsichtigt, im Rahmen des Moscheebaus auch eine Koranschule oder ähnliche Einrichtungen zu errichten bzw. zu installieren?

Hierzu hat die Verwaltung keine Informationen.

11. Erwartet die Stadtverwaltung nach dem Bau der neuen, großen Moschee negative Effekte für die nähere Umgebung (Abwanderung einheimischer Wirtschaft, Ansiedlung muslimisch geprägter Geschäftszentren etc.)? Wie soll dem ggf. vorgebeugt werden?

Da die Moschee bereits ihren Standort in der Käppelestraße hat, sind derartige Auswirkungen nicht zu erwarten. Der Ansiedlung von Einzelhandel sind baurechtliche Grenzen gezogen.

12. Wie gedenkt die Stadtverwaltung, eventuell von Indoktrinierung, Radikalisierung, Zwangsheirat oder Schlimmerem bedrohten Gemeindemitgliedern Hilfestellung zu leisten (z.B. durch ein anonymes Sorgentelefon oder ähnliches)?

Es gibt in Karlsruhe und darüber hinaus eine breite Palette von Hilfsangeboten für von Gewalt Betroffene aus allen Bevölkerungsgruppen.

Die Veröffentlichung der Gleichstellungsbeauftragten "Gewalt gegen Frauen", die in sechs verschiedenen Sprachen erfolgt ist - unter anderem auch in türkischer Sprache - weist außerdem auf Ansprechpersonen und bestehende Hotline-Angebote hin.

13. Wie hoch sind die Kosten für den geplanten Bau insgesamt? Wer trägt sie? Wer bürgt für eventuell benötigte Darlehen?

Hierzu hat die Stadtverwaltung keine Informationen. Sie sind baurechtlich auch irrelevant.

14. Im Bebauungsplan steht, dass der Bau von Gebäuden zu kirchlichen o- der sozialen Zwecken in diesem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise genehmigt werden kann. Dieser Bereich der Oststadt ist kein Industriegebiet. Ist eine derartige Ausnahme in diesem Fall gerechtfertigt? Wenn ja, was sind die Gründe für die Gewährung der Ausnahme?

Mit der Bestimmung als nur ausnahmsweise zulassungsfähige Anlagen wird berücksichtigt, dass Gewerbegebiete dem Gewerbe (produzierendem und artverwandtem Gewerbe) in erster Linie vorbehalten bleiben sollen. Für die Zulässigkeit der bezeichneten Anlagen ergeben sich Begren- zungen aus ihrer Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes und der Beach- tung des im Gewerbegebiet zulässigen Störgrads. Weder die Gewerbebetriebe noch die aus- nahmsweise zulässigen Nutzungen dürfen sich gegenseitig beeinträchtigen. Auch die bestehen- de Moschee wurde seinerzeit ausnahmsweise genehmigt. Da in der Vergangenheit keinerlei Beschwerden bekannt wurden, so ist darauf zu schließen, dass auch weiterhin keine Beeinträch- tigungen zu erwarten sind.

Die Ausnahme ist nach der Begriffsbestimmung kein Fall des „Abweichens von der Norm“, sondern ihr Bestandteil, wie eben bei den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie sind Bestandteil des festgesetzten Baugebietes und somit auch des Baugebiets- charakters. Allerdings sollen die ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhaben eben nur ausnahmsweise zulassungsfähig sein, um den Gebietscharakter nicht zu stören. Da dies hier nicht zu erwarten ist, hat die Baurechtsbehörde die im Gesetz bereits vorgesehene Ausnahme zu erteilen.

15. Die Rechtsprechung (VG in Rnr. 36) und die Literatur zum Baurecht stimmen darin überein, dass Gewerbegebiete für die Errichtung von Moscheen nach Islamischer Architektur wenig geeignet sind. Das momentan genutzte Gebäude ist ein Gewerberaum. Ist der Bau einer Moschee hier genehmigungsfähig? Was spricht für, was spricht gegen die Genehmigungsfähigkeit des derzeit geplanten Moscheebaus an dieser Stelle?

Die Ausgestaltung der Architektur ist keine baurechtliche Frage, weder im Gewerbegebiet noch in den anderen nach Baunutzungsverordnung genannten Gebieten. Aus den oben genannten Gründen ist die Moschee am Standort Käppelestraße aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich genehmigungsfähig. Einzelheiten zur Zulässigkeit können jedoch erst nach Vorlage des Bauantrages benannt werden.

 

Sachverhalt / Begründung:

Beim jetzt in der Oststadt geplanten Neubau einer großen DITIB-Moschee geht es nicht um Religionsfreiheit, denn in Karlsruhe gibt es bereits ca. 30 große und kleine Moscheen, sondern um den Bau eines überregionalen DITIB-Zentrums, um die Demonstration von Macht. DITIB wird durch die türkische Regierung Erdoğans kontrolliert und finanziert. Der Prediger ist türkischer Beamter, gebunden an die Weisungen der türkischen Religionsbehörde und somit der türkischen Regierung. Es geht hier also auch darum, unsere liberal gesinnten türkischstämmigen Mitbürger vor dem von Präsident Erdoğan für seine Machtpolitik missbrauchten DITIB-Islam in Schutz zu nehmen.
Es widerspricht unserer Tradition von Aufklärung und Demokratie, unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit ein Machtsymbol für ein intolerantes fremdes

Regime zu errichten, das mit der Großmoschee seinen politischen Einfluss auf die hier lebenden Bürger mit türkischen Wurzeln architektonisch manifestieren will und deren Integration dadurch zu revidieren versucht.

Die antidemokratischen und islamistischen Inhalte, die von der DITIB öffentlich vertreten und kontinuierlich an ihre Gläubigen weitergegeben werden, schließen ein an Kinder gerichtetes Flugblatt ein, in dem Märtyrer, die für den Islam gestorben sind, verherrlicht werden und in dem die Aussage gemacht wird, sie hätten bei ihrem Tod kaum Schmerzen verspürt. Jungen wie Mädchen sollen durch dieses Flugblatt zu islamistischen Märtyrern gemacht werden. Vor diesem Hintergrund sprechen auch die aktuellen Ereignisse für die Ablehnung des in der Oststadt geplanten DITIB-Moschee-Prunkbaus, mit dem auch hier Erdoğans Vormachtstellung manifestiert werden soll. Von ihm stammt schließlich die Aussage: „Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten."

Die Karlsruher Bürger wollen in ihrer Stadt sicher keine türkischen Kasernen, Helme, Bajonette oder Soldaten haben, deshalb ist die geplante Moschee, die all diese Stilelemente in sich vereint und für die Oststadt völlig überdimensioniert ist, nicht im Sinne der Karlsruher Bürger.

Deswegen fordern wir, in der Käppelestraße 3 nur ein Bauvorhaben in der Größe zu genehmigen, das so beschaffen ist, dass es den Vereinsmitgliedern der DITIB in der Karlsruher Oststadt ermöglicht, ihren religiösen Bedürfnissen nachzukommen. Einer Kuppel und eines Minarettes bedarf es hierzu nicht.

Wie das neue Gemeindezentrum in Marburg würde die hier neu zu bauende Moschee besser ohne Kuppel, Minarett und Übergröße funktionieren. Nur dann wäre es die Moschee für deutsche Moslems mit türkischen Wurzeln, die hier in der Oststadt angemessen wäre.

 

Unterzeichnet von:

Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt

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