Kapitel 4: Innere Sicherheit
4.1 Wirksame Bekämpfung der Ausländerkriminalität
4.5 Bessere Fahndungsmöglichkeiten
4.6 Organisierte Kriminalität bekämpfen
4.7 Sicherheit der Bürger verbessern
4.9 Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten gesetzlich unterbinden
Der Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche war der vorläufige Tiefpunkt einer ganzen Serie von Ereignissen, die zeigen, dass es um unsere Sicherheit schlecht bestellt ist. Terror und Kriminalität sind keine Naturereignisse, die man kritiklos hinnehmen muss. Sie sind menschengemacht und haben Ursachen, die man bekämpfen kann. Genau das wollen wir tun.
4.1 Wirksame Bekämpfung der Ausländerkriminalität
Der erhebliche Anteil von Ausländern gerade bei der Gewalt- und Drogenkriminalität begegnet derzeit nur halbherzigen ausländerrechtlichen Maßnahmen. Insbesondere können sich ausländische Kriminelle sehr haüfig auf Abschiebungshindernisse berufen und sind auf diese Weise von Abschiebung verschont.
Wir fordern daher:
Die Einbürgerung Krimineller ist zuverlässig zu verhindern durch:
In folgenden Fällen soll eine Rücknahme der Einbürgerung erfolgen:
Hierzu ist Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend zu ändern.
Zur Entlastung der innerdeutschen Justizvollzugsanstalten, aber auch zur Erhöhung der Abschreckungswirkung des Strafvollzuges, sind für ausländische Straftäter durch Vereinbarungen mit ausländischen, möglichst heimatnahen Staaten dort Vollzugsanstalten einzurichten, die den Anforderungen der EMRK entsprechen, unter deutscher Leitung und der Anwendung deutschen Rechts stehen und zu denen jederzeitiger Zugang zu dienstlichen Zwecken ebenso möglich ist wie der Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten.
Die Sicherheitslage verschärft sich vor allem in Ballungsgebieten dramatisch. Eine besondere Rolle hierbei spielen gerade junge Täter, denen derzeit ein geradezu zahnloses Recht gegenübersteht. Erzieherische Erfolge in diesem Segment lassen sich erfahrungsgemäß nur durch sofortige Inhaftierung der Täter schwerer Delikte erreichen.
Wir fordern daher eine entsprechende Änderung der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Haftrechts. Wegen der immer früher einsetzenden kriminellen Entwicklung muss das Strafmündigkeitsalter auf zwölf Jahre abgesenkt und mit dem Erreichen der Volljährigkeit auch das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden.
Die öffentliche Sicherheit ist trotz großen persönlichen Einsatzes der Polizeibeamten in Bund und Ländern nicht angemessen gewährleistet: Personalmangel, strukturelle Unzulänglichkeiten, unzureichende Ausrüstung und Bewaffnung treffen auf schlechte Bezahlung und zum Teil empörend miserable soziale Absicherung. Durch höchst unterschiedliche Arbeitsbedingungen machen sich Bund und Länder zudem untereinander Konkurrenz und jagen sich gegenseitig die besten Beamten ab. Damit muss endlich Schluss sein.
Die AfD fordert daher:
4.5 Bessere Fahndungsmöglichkeiten
Für die Verbesserung der Fahndungsmöglichkeiten sollen die Polizeibehörden an kriminalitätsneuralgischen öffentlichen Plätzen und Gebäuden eine Videoüberwachung mit Gesichtserkennungssoftware einsetzen können. Bei der Fahndung nach unbekannten Tätern soll es erlaubt werden, vorhandenes DNA-Spurenmaterial auch auf körperliche und biogeografische Merkmale der gesuchten Person untersuchen zu lassen, um so zielgerichtete Fahndungsmaßnahmen zu ermöglichen.
4.6 Organisierte Kriminalität bekämpfen
Die Organisierte Kriminalität (OK) muss nachhaltig bekämpft werden. Dazu gehört, Gewinne aus Straftaten besser abzuschöpfen und folgerichtig die bereits bestehenden rechtlichen Instrumente des Verfalls und der Einziehung besser zu nutzen. Die Mehrzahl der Täter im Bereich der Organisierten Kriminalität sind Ausländer. Sie auszuweisen, muss vereinfacht werden. Deshalb ist für diesen Personenkreis bei entsprechendem Verdacht die OK-Zugehörigkeit als Ausweisungsgrund einzuführen.
4.7 Sicherheit der Bürger verbessern
Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament in Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im November 2015 die EU-Feuerwaffenrichtlinie geändert. Damit kommt es zu einer weiteren Verschärfung des Waffenrechts. Betroffen von der Verschärfung eines ohnehin schon restriktiven Waffenrechts sind vor allem legale Waffenbesitzer, Sportschützen, Jäger und Waffensammler. Die illegalen Waffen, die für terroristische Anschläge benutzt werden, werden davon nicht erfasst. Die Umsetzung der EU-Feuerwaffen- richtlinie lehnen wir ab. Der Erwerb des Waffenscheins für gesetzestreue Bürger ist zu erleichtern.
Gleichzeitig fordern wir eine Erhöhung des Mindeststrafmaßes für „gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, also bei Verwendung eines Messers oder eines ähnlichen Gegenstandes, auf Freiheitsstrafe von einem Jahr (statt bisher sechs Monaten oder drei in minderschweren Fällen).
Die Durchsetzung des Rechts ist Sache des Staates. Dieser hat das Gewaltmonopol und muss dafür Sorge tragen, dass das Recht korrekt angewandt wird.
Der Abmahnindustrie, die das Urheberrecht missbraucht, um von unbescholtenen Bürgern im Internet jährlich Millionenbeträge abzukassieren, will die AfD einen gesetzlichen Riegel vorschieben.
4.9 Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten gesetzlich unterbinden
Inkassobüros stellen Schuldnern regelmäßig horrende Kosten dafür in Rechnung, dass sie Gläubigern deren ureigene Arbeit der Schuldnerverwaltung und vorgerichtlicher Forderungsbeitreibung abnehmen. Dem soll – mit Ausnahme zugunsten der rechtsberatenden Berufe – ein Riegel vorgeschoben werden. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz, dass der jeweilige Gläubiger einer Forderung diese selbst zu verwalten und gegebenenfalls auch beizutreiben hat: Das Mahnwesen unterfällt dem originären Geschäftsbereich eines kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebs. Die durch Einschaltung eines Inkassounternehmens verursachten Kosten sind dem Schuldner daher grundsätzlich nicht zuzurechnen. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst . Gleichwohl werden in der Praxis unter Ausnutzung von Regelungslücken in der Rechtsprechung Schuldnern nach wie vor völlig überzogene Kosten für Inkassoleistungen bei der Forderungsbeitreibung, auch zu Zwecken der Einschüchterung, in Rechnung gestellt. Die AfD fordert eine gesetzliche Regelung, dass die Beitreibung von Forderungen als originäre Aufgabe eines jeden Gläubigers keinesfalls dem Schuldner durch Einschaltung Dritter, insbesondere von Inkassobüros, aufgebürdet werden darf. Dies gilt nur inso- weit nicht, als die Einschaltung eines Rechtsanwaltes insbesondere zur Vorbereitung einer gerichtlichen Beitreibung unabdingbar erforderlich ist. Dessen Gebühren sind bereits gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
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